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Datenschutzregelung

ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

I. Zustandekommen des Vertrages:

1. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Dem Auftragnehmer erteilte Aufträge gelten jedoch auch dann als angenommen, wenn er sie nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Angebotes bei ihm dem Auftraggeber gegenüber schriftlich abgelehnt hat.

2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass stets die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Vertragsbestandteil werden, auch dann, wenn der Auftraggeber den Auftrag als Letzter bestätigt. Mit der Erteilung des Erstauftrages erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsvorfälle an.

3. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie als solche vom Auftragnehmer vor Vertragsabschluss schriftlich anerkannt werden.

II. Vertragsinhalt:

1. Alle Angebote sind freibleibend. Es gelten die speziellen Bedingungen für den Messebau.
Inhalt und Umfang der Leistungserbringung werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

2. Mündliche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Abweichungen von der Auftragsbestätigung oder sonstigen schriftlichen Unterlagen sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. Die in den dem Auftraggeber übergebenen Kontaktberichten, Protokollen, Vermerken etc. festgehaltenen Vereinbarungen gelten als Vertragsbestandteile.

3. Die Rechte des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen nach Planung und Entwurffertigung eines Ausstellungsstandes durch den Auftragnehmer das Vertragsverhältnis endet.

4. Messebaumaterialien, Möbel und sonstige Ausstattungen werden in mittlerer Qualität geliefert; zulässige Gebrauchsspuren können sichtbar sein. Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich Neuware, so ist dies nur nach gesonderter Vereinbarung und Bestellung möglich.

5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Falle von nicht lieferbaren Artikeln gleichwertige Ersatzlieferungen vorzunehmen. Abweichungen in Abmessung, Gewicht und Farbe bleiben vorbehalten, sofern diese als gering anzusehen sind, der Handelsüblichkeit entsprechen und die Funktionalität nicht einschränken.

6. Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmer weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzugeben. Im Falle der Zuwiderhandlung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 50 % der Auftragssumme zu verlangen.

7. Der Auftraggeber ist berechtigt, Planungs- und Entwurfsleistungen des Auftragnehmers einmal zu nutzen und zu verwerten. Nutzt der Auftraggeber einen vom Auftragnehmer entworfenen Messestand mehrfach und wird der Auftragnehmer nicht mit dessen Auf- und Abbau beauftragt, so sind diese weiteren Nutzungsrechte gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

8. Der Auftraggeber kann den Mietvertrag nach Reservierung und vor Beginn der Mietzeit kündigen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, folgende Abstandssumme zu zahlen: 75 % des Mietpreises, wenn die Kündigung weniger als 7 Tage vor dem Mietbeginn erfolgt, 50 % des Mietpreises, wenn die Kündigung 14 Tage vor Mietbeginn erfolgt, und 25 % des Mietpreises bis 4 Wochen vorher.

III. Standbau

1.  Der Standbau erfolgt nach Vorgabe des Auftraggebers und muss den allgemeinen Bestimmungen des Messebaus entsprechen.

2. Auf Wunsch projektiert der Auftragnehmer den Messestand. Die Annahme zur Ausführung und damit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber mit seiner Unterschrift.

3. Gibt der Auftraggeber keine Vorgabe, so erfolgt der Standbau im freien Ermessen des Auftragnehmers.

4. Auf- und Abbauzeiten müssen dem Auftragnehmer bei der Auftragserteilung genannt werden; sie sind Vertragsbestandteil. Werden keine Zeiten genannt, gelten die nach den Erfahrungen des Auftragnehmers erwiesenen Auf- und Abbautermine.

5. Der gebaute Stand wird dem Auftraggeber übergeben und die Übergabe schriftlich bestätigt (Übergabeprotokoll). Nimmt der Auftraggeber den Stand zum Übergabetermin aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, nicht ab, gilt der Stand als termin- und qualitätsgerecht übergeben.

6. Beanstandungen und Mängel sind sofort anzuzeigen, spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.

7. Weitergehende Ansprüche auf Grund von Mängeln oder sonstige Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

8. Der Auftragnehmer hat das Recht der Nachbesserung und Ersatzlieferung.

9. Nachträgliche Umbauten, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

10. Der Auftraggeber haftet für Beschädigung und Verlust. Der Messestand ist sauber und mängelfrei an den Auftragnehmer zurück zu geben. Notwendig werdende Reinigungen und Reparaturen durch den Auftragnehmer werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

11. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln. Wenn der Mietgegenstand einer speziellen Behandlung bedarf, so verpflichtet sich der Auftraggeber, den Mietgegenstand gemäß Bedienungsanleitung ordnungsgemäß zu gebrauchen und ausschließlich durch Personen bedienen zu lassen, die einen ordnungsgemäßen Gebrauch des Mietgegenstandes sicherstellen können.

IV. Preise:

1. Alle Preise – ausschließlich Mehrwertsteuer – geltend ab Firmensitz des Auftragnehmers ausschließlich Verpackung, Transportkosten und Zoll, es sei denn, diese sind ausdrücklich im Angebot enthalten.

2. Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart, kostenpflichtig. Dies gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen das Vertragsverhältnis nach Planung und Entwurffertigung eines Ausstellungsstandes endet. Berechnungsgrundlage ist die Gebührenordnung für Architekten (HOAI).

3. Für die Berechnung sind grundsätzlich die vom Auftragnehmer erstellten Gewichte, Maße und Massen maßgebend; es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Preisberechnung erfolgt in EURO.
Die Maße der Entwürfe im Messe- und Ausstellungsbau beruhen auf den von der jeweiligen Ausstellungsleitung bereitgestellten Unterlagen. Die dabei gemachten Vorbehalte hinsichtlich der Richtigkeit der Maße gelten auch für den Auftragnehmer.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluss Änderungen eintreten bei Rohmaterial- oder Hilfsstoffpreisen, bei Löhnen und Gehältern, bei Frachten oder öffentlichen Abgaben; ferner, wenn er nach Vertragsschluss auf Wunsch des Auftraggebers von den angegebenen Größen, Maße und Aufteilungen abweicht oder wenn sich die bei Vertragsabschluss vereinbarte Ausführung in anderer Weise nachträglich ändert.

5. Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind, werden gesondert berechnet.

6. Mehraufwendungen, die durch unrichtige Maßangaben der Ausstellungsveranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerung, ungenügende Bodenbeschaffenheit, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistung Dritter bedingt sind, werden dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Das gilt auch für den Fall der vom Auftraggeber verursachten nicht rechtzeitigen Klärung aller Ausführungseinzelheiten.

V. Fracht und Verpackung:

1. Der Versand erfolgt unfrei. Hat der Auftragnehmer Frachtragung übernommen, so steht es ihm frei, entweder frachtfrei zu liefern oder die nach dem Vertrag vorgesehene Fracht vergüten zu erhalten. Gewünschte oder vom Auftragnehmer für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen von ihm zum vereinbarten Termin frei ab Werk, beziehungsweise Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Bestellers.

VI. Gefahrtragung:

1. Jede Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn die Ware das Lieferwerk des Auftragsnehmers verlässt oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Wird Lieferung frei Ausstellung vereinbart, so gilt die Ware dem Besteller als ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt, sobald diese an der Ausstellung angeliefert ist.
Der vom Auftragnehmer unverschuldete Untergang oder ein Abhandenkommen der angelieferten Materialien an der Montagestelle geht zu Lasten des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Personen und Sachen, die durch Gebrauch der Ware entstehen können, es sei denn es ist ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

2. Vermietete Ausstellungsstände, sowie Gegenstände jeder Art werden nur für den vertraglich vereinbarten Zweck und die jeweils vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt.

VII. Lieferung und Lieferfristen:

1. Als Liefertermin gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Zeitpunkt nur annähernd, sofern er nicht mit einem bestimmten Ausstellungsbeginn zusammenfällt.

2. Vom Auftraggeber nach Vertragsabschluss vorgebrachte Änderungen oder Umstellungen der Ausführung bedingen neue Lieferfristen.

3. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände, Streik und Aussperrungen, sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen, sowohl beim Auftragnehmer oder bei dessen Vorlieferanten führen, befreien den Auftragnehmer während der Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Lieferung, beziehungsweise Leistung, ohne dass dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zusteht. Schadensersatzansprüche aufgrund nicht rechtzeitiger oder unmöglicher Lieferung, beziehungsweise Leistung durch höhere Gewalt sind ausgeschlossen.

4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Rechnung des Auftraggebers Leistungen auszuführen oder in Auftrag zu geben, die zur Sicherung der termingerechten Fertigstellung und zur Beseitigung von Behinderungen beim Auf- und Abbau erforderlich sind.

5. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich oder übermäßig erschwert, so ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

VIII. Gewährleistung:

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt ab Lieferung, beziehungsweise Eintritt des Leistungserfolges.

2. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung, beziehungsweise Leistungen oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Empfang, Auslieferung, beziehungsweise Fertigstellung unmittelbar und schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Zeigt sich trotz sorgfältiger Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser unverzüglich anzuzeigen. Lieferung, beziehungsweise Leistung gilt als mängelfrei abgenommen, falls der Auftraggeber bei der Standübergabe Mängel dem Auftragnehmer nicht unmittelbar und schriftlich angezeigt hat.
Mängel eines Teiles der Lieferung, beziehungsweise Leistung können nicht zu deren ganzer Beanstandung führen.

3. Der Auftraggeber kann weitergehende Gewährleistungsrechte nur dann geltend machen, wenn er zuvor den Auftragnehmer aufgefordert hat etwaige Mängel binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber erst nur Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung richtet sich nach dem Ermessen des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht die Ersatzlieferung jederzeit offen.
Der Auftraggeber kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder der Auftragnehmer die Ersatzlieferung verweigert oder nicht innerhalb angemessener Frist erbringt.

4. Der Auftragnehmer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

5. Mit auch nur teilweise Verarbeitung oder Verbindung der Ware durch den Auftraggeber erlischt jeder Gewährleistungsanspruch.

6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume oder sonstige Temperatur- und Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen.

7. Zumutbare Abweichungen in Form, Massen, Farben und Beschaffenheit des Materials sind vertragsgemäß und berechtigen nicht zur Mängelrüge.

8. Erfolgt die Mängelrüge verspätet, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber selbst Änderungen vornimmt oder dem Auftragnehmer die Feststellung der Mängel erschwert.

9. Mängelansprüche aus der Besorgung von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben (Full-Service) sind ausgeschlossen, sofern dem Auftragnehmer nicht die Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Subunternehmer nachgewiesen wird.

10. Die Nachbesserung, beziehungsweise Ersatzlieferung hemmt oder unterbricht die Verjährung der Gewährleistungsrechte nicht.

11. Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Verletzung der Nachbesserungspflicht, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Bei grober Fahrlässigkeit wird der Schadenersatz auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt.

IX. Haftung:

1. Der Auftraggeber haftet für jede Beschädigung oder Verlust des Mietgutes bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit. Die Haftung des Auftraggeber verlängert sich entsprechend, wenn sich die Abholung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert. Verzögert sich die Abholung aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so wird der Auftraggeber ungeachtet dessen alles ihm zumutbare unternehmen, um das Mietgut bis zur Abholung entsprechend zu schützen.

2. Der Auftraggeber übernimmt mit der Auftragserteilung die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht für die ihm zur Miete überlassenen Gegenstände.

3. Bei Anbringung von Werbematerialien auf dem Mietgut darf nur leicht entfernbares Material verwandt werden und keinesfalls Nägel, Schrauben, Leim oder sonstige schwer zu entfernende Stoffe. Angebrachte Werbung etc. ist vor Rückgabe restlos zu entfernen.

4. Bei reparaturfähigen Beschädigungen hat der Auftraggeber die Reparaturkosten an den Auftragnehmer zu erstatten. Bei nicht reparaturfähigen Beschädigungen oder Verlust hat der Auftraggeber den Neuwert auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten des Auftragnehmer zu erstatten.

5. Es ist unerheblich, ob eine Beschädigung oder ein Verlust des Mietgutes durch den Auftraggeber oder eine Drittperson verursacht wird. Beschlagnahmungen oder Beschädigungen der Mietsache wird der Auftraggeber unverzüglich dem Auftragnehmer mitteilen.

6. Der Auftraggeber tritt etwaige Schadenersatzansprüche gegen Dritte auf Verlangen an den Auftragnehmer ab

7. Falls keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, sind die dem Auftraggeber überlassenen Gegenstände im Rahmen einer Ausstellungsversicherung zu versichern.

8. Der Auftragnehmer behält sich vor, das Mietgut gegen Diebstahl zu versichern und hierfür eine Prämie in Höhe von 8% des Mietwertes in Rechnung zu stellen. Eine Verpflichtung des Auftragnehmer hierzu besteht jedoch nicht.

9. Der Auftraggeber kann auf Wunsch das beschädigte Mietgut gegen Erstattung der Wiederbeschaffungskosten eines neuwertigen Gegenstandes zum Eigentum erhalten. Beschädigtes Mietgut wird 14 Tage (nach Bekanntgabe des Mangels) zur Verfügung des Auftraggebers bereitgehalten.

10. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers jeder Art und aus welchem Rechtsgrund auch immer, gleichgültig ob mittelbare oder unmittelbare Schäden, Sachschäden oder Personenschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, auf Seiten des Auftragnehmers liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. Der Auftragnehmer haftet nicht in Fällen höherer Gewalt. Während der Dauer einer Veranstaltung ist eine Haftung des Auftragnehmers vollständig ausgeschlossen.

11. Für mangelhafte Lieferung, beziehungsweise Leistung von Fremdbetrieben wird keine Haftung übernommen, sofern dem Auftragnehmer nicht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Subunternehmer nachgewiesen wird. Der Auftraggeber kann statt dessen eine Abtretung der Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber diesem verlangen.

12. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Exponate und sonstige Gegenstände des Ausstellers, es sei denn, dass deren Verwahrung schriftlich bestätigt worden ist.

13. Bei speziellen Rat- oder Auskunftserteilungsverträgen haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gegenleistung.

14. Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so ist keinerlei Haftung des Auftragnehmers begründet. Der Auftragnehmer steht insoweit nur dafür ein, dass er selbst in der Lage ist, den geplanten, beziehungsweise entworfenen Ausstellungsstand zu errichten.

15. Für unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige Leistungen wird nicht gehaftet, es sei denn, es ist ausdrücklich eine andere Reglung vereinbart.

16. Sämtliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und gleich auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden, sind, soweit zulässig, ausgeschlossen.

X. Fälle höherer Gewalt:

1. Kommt es im Falle höherer Gewalt zu einer Leistungsstörung dergestalt, dass Auftragnehmer nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen den Auftrag erfüllen kann, steht beiden Parteien ein gesondertes Rücktrittsrecht zur Seite.

2. Wird der Rücktritt vom Auftragnehmer oder vom Auftraggeber erklärt, so steht dem Auftragnehmer in einem solchen Fall nur der Teil der Vergütung des Auftragsverhältnisses zur Seite, für den Leistungen bereits erbracht oder Aufwendungen entstanden sind.

3 .Auftragnehmer haftet in einem solchen Fall darüber hinaus nicht für etwaig darüber gehende Anstriche des Auftraggebers etwa dergestalt, dass Ansprüche zum Beispiel daraus resultieren, dass ein Messestand nicht oder nicht rechtzeitig in Fällen der höheren Gewalt aufgebaut und zur Verfügung gestellt werden kann.

4. Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein Ereignis, dass den Auftragnehmer hindert, seine Leistung zu erbringen, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht hinreichend vorhersehbar war und die Auswirkungen des Hindernisses von dem Auftragnehmer nicht angemessen hätten vermieden oder überwunden werden können.

5. Hierzu zählen insbesondere die vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Störung im Geschäftsbetrieb des Subunternehmers oder Vorlieferanten, Streik, Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien oder Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder gleichwertige Ereignisse.

6. Vor der Ausübung des Rücktrittsrechtes haben die Parteien mögliche Vertragsanpassungen zu prüfen und soweit dies möglich ist, die Leistungsstörung zu beseitigen.

7. Über die obige Teilvergütung stehen beiden Parteien darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche nicht zu.

XI. Versicherung:

1. Für vom Auftragnehmer veranlasste oder durchgeführte Transporte ist das Versandgut in Höhe des Neubeschaffungswertes vom Auftraggeber zu versichern.
Die Haftung des Auftragnehmers für Transportschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen, ausgenommen die Transportschäden beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.

2. Transportschäden sind sofort zu melden. Bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden sofort verlangt und an den Auftragnehmer eingesandt werden.

3. Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Auftraggebers wird vom Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers für die Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen Brand, Leitungswasserschäden und Einbruch- Diebstahl versichert.

4. Sollen dem Auftragnehmer übergebende Arbeits- und Herstellungsunterlagen, wie Originale, Modelle oder Zeichnungen, Negative usw. gegen irgendeine Gefahr versichert werden, so hat der Auftraggeber diese Versicherung zu veranlassen. Für den Untergang oder das Abhandenkommen derartiger Unterlagen haftet der Auftragnehmer nicht, es sei denn ihm ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

5. Es ist Sache des Auftraggebers, seinen Stand während der Auf-, beziehungsweise Abbauzeit und der Dauer der Veranstaltung gegen Verlust und Beschädigung, gleich welcher Art zu versichern, es sei denn, es ist ausdrücklich eine andere Regelung vereinbart.

XII. Kreditgrundlage:

Voraussetzung der Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Hat der Auftraggeber über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt, oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt worden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte bleiben ihm vorbehalten.

XIII. Eigentumsvorbehalt:

1. Die Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung der Vertragspartner Eigentum des Auftragnehmers.

2. Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren sind unzulässig.

3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferungen sind sorgfältig zu behandeln.
Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer stets freien Zutritt dahin zu verschaffen, wo sich die per Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände befinden.

5. Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterveräußern. Er tritt schon jetzt seine Forderung aus den Weiterverkäufen an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber hat auf Verlangen die einzelnen abgetretenen Forderungen, deren Namen und die Anschrift des Kunden unverzüglich zu benennen.

6. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sofort und ohne Einverständnis des Auftraggebers zurückzuholen.

7. Im Falle einer Verarbeitung verarbeitet der Auftraggeber für den Auftragnehmer. Der Miteigentumsanteil des Auftragnehmers bestimmt sich dann nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert des Fertigfabrikates.

XIV. Schutzrechte, Entwürfe, Zeichnungen, usw.

1. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen bleiben mit allen Rechten im Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind; es sei denn, die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers umfasst lediglich die Entwurfsfertigung.
In jedem Falle bedarf die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten der Schriftform. Änderungen von Planungen, Entwürfen, usw. dürfen nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Unterlagen in sein Eigentum gelangt sind; es sei denn, die Urheberrechte daran wurden schriftlich übertragen. Der Auftragnehmer ist stets berechtigt, alle Unterlagen zu signieren und damit zu werben. Der Auftraggeber darf alle erbrachten Leistungen des Auftragnehmers nur für das jeweils vertraglich vereinbarte Einzelprojekt nutzen. Eine nochmalige Benutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

2. Für die Ausführung von Aufträgen nach vom Auftraggeber gegebenen Angaben oder Unterlagen übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die vom Auftraggeber zu Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben oder Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für alle Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen und – soweit verlangt – Vorschusszahlungen zu leisten.

XV. Zahlungsbedingungen:

1. Der Rechnungsbetrag ist mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Bei langfristigen Aufträgen oder bei einem höheren Auftragswert ist der Auftragsnehmer berechtigt, Zwischenrechnungen auszustellen oder Teilzahlungen zu verlangen. Mangels besonderer Vereinbarung werden von der Auftragssumme 50 % bei Auftragserteilung, 40 % bei Beginn der Ausführung des Auftrages und 10 % nach Stellung der Schlussrechnung fällig.
Zum Inkasso sind nur vom Auftragnehmer mit besonderer Vollmacht ausgestattete Personen berechtigt.

2. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, Anzahlungen werden nicht verzinst. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur erfüllungshalber, sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Erfolgt die Zahlung mit Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Auftraggeber die Kosten der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. Ist der Auftraggeber zur Tilgung mehrerer Forderungen des Auftragnehmers verpflichtet, so bestimmt der Auftragnehmer, welche dieser Forderung mit den Zahlungen des Auftraggebers getilgt wird, auch dann, wenn der Auftraggeber eine andere Bestimmung getroffen hat.

4. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so gilt folgendes als vereinbart:
Alle Forderungen des Auftragnehmers werden ohne Rücksicht auf die hereingenommenen Wechsel sofort in bar fällig. Der Auftraggeber befindet sich auch ohne Mahnung in Verzug. Er ist dann verpflichtet, für alle Forderungen des Auftragnehmers geeignete Sicherheiten, wie Forderungsabtretungen und -übertragungen oder Verpfändungen von Gegenständen zu stellen. Der Auftraggeber darf die gemäß Ziffer XI im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Sachen nicht veräußern und hat sie auf Verlangen an den Auftragnehmer herauszugeben. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugsschadenersatz in Höhe der zwischen Fälligkeit und Zahlung üblichen Mindestsollzinsen und Provisionen der Großbanken zu verlangen. Er ist ferner ohne Nachfristsetzung und ohne Erklärung, dass die Annahme der Leistung abgelehnt wird, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Der Auftraggeber kann mit Forderungen gegen den Auftragnehmer nur insoweit aufrechnen, als diese anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

XVI. Datenschutz:

Es wird darauf hingewiesen, dass die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen personenbezogenen Daten, gleich ob sie vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.

XVII. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche ist der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag, sowie aus unerlaubten Handlungen ist der Sitz des Auftragnehmers. Dies gilt auch für Urkundenprozesse. Über das Vertragsverhältnis entscheidet Deutsches Recht.

XVIII. Schlussbestimmungen:

Sollte eine Bestimmung im Vertrag unwirksam oder nichtig sein, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragspartner haben eine dem Vertragszweck entsprechende Regelung zu finden.